Trainingsmaßnahme begründe idR kein Arbeitsverhältnis

ArbG Dessau, Urteil vom 13.02.2008 – 8 Ca 253/07

Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach §§ 16 Abs 1 SGB 2, 48ff SGB 3, (Rn.32) begründet in der Regel kein Arbeitsverhältnis. (Rn.33)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 2.381,54 festgesetzt.

4. Die Berufung gegen das Urteil durch den Kläger wird wegen eines Teilbetrages, der die Berufungssumme nicht erreicht, nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

2 Der Kläger erhielt während des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit Schreiben vom 30.01.2007 der Arbeitsgemeinschaft SGB II Donau-Ries (Blatt 12 der Gerichtsakte) das Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III bei der Beklagten.

3 Zum Zwecke der Durchführung der Maßnahme schloss der Kläger mit der Arbeitsgemeinschaft SGB II Donau-Ries eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung ab, die er nicht vorgelegt hat.

4 In einem von der Beklagten auszufüllenden Erhebungsbogen hat die ARGE die Maßnahme als „Maßnahme im Einzelfall/betriebliche Tätigkeiten zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten gemäß §§ 48 ff. SGB III mit Einwilligung des Trägers der Grundsicherung“ bezeichnet (Blatt 46 der Gerichtsakte).

5 Im Rahmen dieser Maßnahme war der Kläger vom 05.02. bis 06.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und produziert in ihrem Betrieb in W. Kartonverpackungen für flüssige Nahrungsmittel. Sie beschäftigt insgesamt rund 385 Arbeitnehmer.

6 Im Rahmen der Maßnahme erfolgte eine organisatorische Einbindung des Klägers in die tatsächlichen betrieblichen Abläufe und eine konkrete Einbindung in den Arbeitsprozess. Dies umfasste Dinge, die notwendig waren, damit sich der Kläger auf dem Werksgelände sicher bewegen und an dem betrieblichen Sozialleben (Kantine etc.) teilnehmen konnte. Es umfasste insbesondere den provisorischen Betriebsausweis zur elektronischen Zugangskontrolle und zur Feststellung der Anwesenheit zur Rechenschaftslegung gegenüber der ARGE SGB II Donau-Ries sowie die Arbeitsordnung und die Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und zum richtigen Verhalten im Betrieb. Es erfolgte auch die konkrete Einbindung in den Arbeitsprozess. Dem Kläger wurde eine konkrete Arbeitsaufgabe gestellt. Er sollte sich im Rahmen des Themas „Analyse und Entwicklung des Anfahrausschusses 2006 und Maßnahmen zur Vermeidung im Jahr 2007“ mit einer der im Unternehmen der Beklagten angewandten Technologie (Tiefdruck) vertraut machen, die er aus seiner praktischen Erfahrung heraus noch nicht kannte.

7 Entsprechend dem mit der Arbeitsgemeinschaft SGB II Donau-Ries abgestimmten Anforderungsprofil wurde der Kläger nach seiner Einführung am 05.02.2007 ab 06.02.2007 mit dieser Aufgabe betraut. Durch die Fachbereichsleitung Druck wurde in Auswertung der durch den Kläger gezeigten Gesamtleistung am 02.03.2007 entschieden, dass eine Eignung für die in Betracht kommende Arbeitsaufgabe nicht vorliegt und auch kurzfristig nicht erreicht werden kann. Die Maßnahme wurde daher am 06.03.2007 vorzeitig abgebrochen.

8 Der Kläger hat im Zeitraum vom 05.02. bis 06.03.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von Euro 680,00 bezogen.

9 Mit seiner am 14.08.2007 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von Euro 3.061,54 brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes II sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend gemacht. Zur Begründung seines Anspruches hat der Kläger sich darauf berufen, dass zwischen den Parteien kein unentgeltliches „Einfühlungsverhältnis“, sondern vielmehr ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

10 Er stützt sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2006, 7 ABR 39/05, und beruft sich darauf, dass die dort für eine Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme, d. h. ein so genanntes „Einfühlungsverhältnis“ formulierten Voraussetzungen, nämlich

11 – es dauert maximal eine Woche,

12 – der Bewerber muss sich nicht unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers stellen, d. h. er kann kommen und gehen, wie er will, muss nicht bestimmte Aufgaben erledigen, keine Überstunden machen und untersteht nur dem Hausrecht des Arbeitgebers,

13 – es dient lediglich dem gegenseitigen Kennenlernen

14 nicht vorgelegen hätten. Dies ergebe sich daraus, dass er nach Aushändigung einer Stempelkarte die übliche tägliche Arbeitszeit von 8.00 bis 16.15 Uhr einzuhalten gehabt habe, ihm die betriebliche Arbeitsordnung überreicht worden sei und er konkret dem Leiter Tief- und Flexodruck Herrn K. sowie dem Werkspersonalleiter Herrn S. unterstellt gewesen sei, die er regelmäßig über den Stand der ihm zugewiesenen Arbeitsaufgaben zu unterrichten gehabt habe.

15 Er beansprucht daher auf der Grundlage der Gehaltsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Sachsen-Anhalt mit einer Bruttomonatsvergütung von Euro 2.830,00 für 18 zu vergütende Arbeitstage, an denen der Kläger im Monat Februar 2007 bei der Beklagten beschäftigt war, Euro 2.547,00 brutto und für 4 im Monat März 2007 zu vergütende Arbeitstage, an denen der Kläger bei der Beklagten beschäftigt war, Euro 514,54 brutto.

16 Hiervon bringt er das bezogene Arbeitslosengeld II in Höhe von Euro 680,00 in Abzug.

17 Des Weiteren fordert er die Erteilung und Herausgabe eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und beruft sich hierzu ebenfalls auf einen Rechtsanspruch aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

18 Er beantragt,

19 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 2.381,54 brutto (Euro 3.071,54 brutto abzüglich Arbeitslosengeld II in Höhe von Euro 690,00) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p. a. über dem Basiszinssatz ab 16.08.2007 zu zahlen.

20 2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages beruft sich die Beklagte darauf, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

24 Der Kläger sei bei der Beklagten ab 05.02.2007 lediglich im Rahmen einer Maßnahme zur Verbesserung seiner Eingliederungsaussichten betreut worden, nämlich einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme gemäß §§ 48 ff. SGB III. Die Beklagte habe mit dem Kläger keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen und auch einen Solchen zu keinem Zeitpunkt zugesagt oder in Aussicht gestellt. Der Kläger sollte lediglich auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Maßnahme an die Voraussetzungen und Bedingungen einer möglichen Arbeitsaufgabe herangeführt werden. Die Beschäftigung des Klägers im Rahmen der Maßnahme sei auf der Grundlage der Regelungen des Arbeitsförderungsrechts erfolgt und stelle keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses dar. Der Kläger habe mit den betrieblichen Technologien und Abläufen vertraut gemacht, einen konkreten Arbeitplatz kennenlernen und die dortigen Arbeitsabläufe trainieren sollen. Eine Trainingsmaßnahme, wie die Vorliegende, schließe daher schon begrifflich auch das Eintrainieren einer konkreten Aufgabenerledigung mit ein. Dadurch werde der Kläger aber nicht zum Arbeitnehmer, sondern bleibe ein Trainee im Sinne des Arbeitsförderungsrechts.

25 Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2006 sei im vorliegenden Fall ohne jegliche Bedeutung, da in dem dort entschiedenen Fall die Frage des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes zu klären gewesen sei. In dieser Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht auch an keiner Stelle seiner Entscheidung Indizien für ein „Einfühlungsverhältnis“ genannt und verwende nicht einmal den Begriff. Die vom Kläger aufgezählten Kriterien seien völlig aus der Luft gegriffen und entbehrten jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

26 Die Unvereinbarkeit der Argumentation der Klägerseite mit der Rechtslage ergebe sich schon aus § 49 Abs. 3 a. E. SGB III, wonach die Trainingsmaßnahme nicht länger als 12 Wochen dauern dürfe. Die Beschränkung auf maximal eine Woche sei dem Gesetzgeber nicht nur unbekannt, er habe offensichtlich sogar eine andere Entscheidung getroffen.

27 Die organisatorische Einbindung in die tatsächlichen betrieblichen Abläufe sei denknotwendig mit der Durchführung einer konkreten Trainingsmaßnahme im Sinne des Arbeitsförderungsrechts mit dem Ziel einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt verbunden. Zur Sicherung des Eingliederungserfolgs sei auch die konkrete Einbindung in den Arbeitsprozess erforderlich. Diesen konkret anhand einer praktischen Aufgabenstellung zu erlernen, sei gerade das gesetzliche Ziel der Maßnahme, damit der Betreute mit verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt dort wieder eingegliedert werden könne.

28 Schließlich beruft sich die Beklagte noch darauf, dass eine Anwendung der Tarifverträge der Druckindustrie weder Kraft Organisationszugehörigkeit noch Kraft Vereinbarung der Anwendung dieser Tarifverträge zwischen den Parteien in Betracht komme.

Entscheidungsgründe

29 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Arbeitsgericht für die vom Kläger mit der Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Erteilung eines Arbeitszeugnisses gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG zuständig, aber unbegründet.

30 Der Kläger hat weder nach § 611 BGB i. V. m. dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Druckindustrie in Sachsen-Anhalt einen Anspruch auf Arbeitsvergütung noch gemäß § 109 GewO einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

31 Zwischen den Parteien hat zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden.

32 Der Kläger wurde bei der Beklagten explizit und ausschließlich im Rahmen einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III auf der Grundlage der zwischen dem Kläger und der ARGE II Donau-Ries aufgrund des Angebots vom 30.01.2007 (Blatt 12 der Gerichtsakte) zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung beschäftigt.

33 Darüber hinaus haben sich die Parteien des Rechtstreits über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Rahmen eines Solchen nicht geeinigt. Es liegt auch keine Beschäftigung im Rahmen eines faktischen Arbeitverhältnisses vor, da der Wille der Beklagten, den Kläger nur im Rahmen der Maßnahme zu beschäftigen, zu deren Durchführung sie sich gegenüber der ARGE SGB II Donau-Ries verpflichtet hat, eindeutig war. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte gerade nicht, wie es Wesen des Arbeitsvertrages ist, zum Zwecke des Austausches von Leistungen gegen Vergütung. Es fehlt an jeglicher entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien und auch darüber hinaus an einem hierauf gerichteten Willen der Parteien. Ersichtlich hat die Beklagte lediglich die Vorgaben der ARGE SGB II Donau-Ries im Rahmen der vereinbarten Maßnahme umgesetzt, indem sie den Kläger in die betriebliche Organisation durch Aushändigung eines provisorischen Betriebsausweises mit elektronischer Zugangskontrolle und zur Feststellung der Anwesenheit zum Zwecke der Rechenschaftslegung gegenüber der ARGE SGB II Donau-Ries, vom Kläger Stempelkarte genannt, sowie der Arbeitsordnung und der Erteilung von Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und zum richtigen Verhalten im Betrieb eingegliedert hat. Auch die Übertragung der konkreten Arbeitsaufgabe zum Thema „Analyse und Entwicklung des Anfahrausschusses 2006 und Maßnahmen zur Vermeidung im Jahr 2007“ folgt lediglich den Vorgaben der ARGE, wonach sich der Kläger mit den Arbeitsabläufen in einem konkreten Unternehmen vertraut machen sollte und außerdem seine Fähigkeiten bei der eigenständigen Erledigung komplexer Aufgabenstellungen und dem Umgang mit Mitarbeitern zu üben und unter Beweis zu stellen hatte.

34 Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers, die er im Rahmen der Maßnahme für die Beklagte erbracht hat, für die Beklagte von Nutzen gewesen wäre, wofür der Kläger vollständig darlegungsfällig geblieben ist, führt dies nicht dazu, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande kommt, da ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagten auch dann nicht angenommen werden kann, wenn sie nutzbringende Leistungen im Rahmen einer Maßnahme nach §§ 16 Abs. 1 SGB II, 48 ff. SGB III annimmt, da auch die erfolgreiche Bewältigung von den im Rahmen der Maßnahme gestellten Aufgaben keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des zugrunde liegenden Verhältnisses, in deren Rahmen sie erbracht werden, entfaltet. Der Träger der Maßnahme darf daher auch solche Leistungen, die für ihn von Vorteil sind, hinnehmen, ohne dass sich hieraus ein für das Arbeitsverhältnis typisches Austauschverhältnis entwickelt, und ohne dass hieraus ein Vergütungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten resultiert, weil die Beklagte im Rahmen der Maßnahme eben auch hinnehmen muss, dass – wie vorliegend unstreitig – der im Rahmen der Maßnahme Beschäftigte an seiner Aufgabe scheitert und für die Beklagte ein Nutzen hieraus nicht resultiert. Es fehlt offensichtlich schon deshalb an einem Austauschverhältnis, weil in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Schlechtleistung ebenfalls nicht denkbar ist.

35 Der Kläger hat auch und gerade nach dem Willen der Beklagten seine Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage der zwischen ihm und der ARGE SGB II Donau-Ries vereinbarten Maßnahme erbracht. Er war dabei ausschließlich an die Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft gebunden und hatte im Rahmen dieser Vorgaben die Verpflichtung, die Maßnahme nicht deshalb scheitern zu lassen, weil er nicht bereit war, sich in die betriebliche Ordnung einzufügen oder sich nicht an typischer Weise auftretenden Arbeitsaufgaben zu versuchen. Gegenüber der Beklagten hatte er jedoch keine entsprechende Verpflichtung. Insbesondere war er ihr gegenüber weder gehalten, feste Arbeitszeiten einzuhalten noch die Arbeitaufgabe erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Der Beklagten hätten keinerlei Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, wenn sich der Kläger geweigert hätte, die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten oder die ihm übertragene Aufgabe auszuführen. Konsequenzen hätten dem Kläger in einem solchen Fall lediglich auf der Grundlage seiner Vereinbarung mit der ARGE von Letzterer gedroht.

36 Ebenso wie das Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 SGB V ist daher die Beschäftigung im Rahmen einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 48 ff. SGB III als Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren, weil es einzig den Zweck dient, die Eingliederungsaussichten des Klägers durch eine betriebliche Tätigkeit zu verbessern und nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist. Wie die Beklagte ausgeführt hat, sollte der Kläger in diesem Rahmen mit den betrieblichen Technologien und Abläufen vertraut gemacht werden, einen konkreten Arbeitsplatz kennenlernen und die dortigen Arbeitsabläufe trainieren, um seine Aussichten auf einen dauerhaften Arbeitplatz, bei entsprechender Eignung ggf. auch bei der Beklagten, zu verbessern. Entsprechend den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 29.01.1992, AP SGB V § 74 Nr. 1, vom 19.04.1994, AP SGB V § 74 Nr. 2, vom 28.07.1999, AP SGB V § 74 Nr. 3, steht dem Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Rechtsverhältnisses eigener Art, wie es dort das Wiedereingliederungsverhältnis darstellt, auch im vorliegenden vergleichbaren Fall deshalb kein Vergütungsanspruch ohne ausdrückliche Zusage zu. Eine solche ausdrückliche Zusage der Beklagten hat unstreitig nicht vorgelegen. Ebenso wie das Wiedereingliederungsverhältnis in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen begründet die Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme nach §§ 16 Abs. 1 SGB II, 48 ff. SGB III arbeitsvertraglichen Pflichten zur Arbeitsleistung, sondern es wird lediglich die Gelegenheit gegeben, sich auf einem konkreten Arbeitsplatz zu erproben, um die Aussichten für den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

37 Wie die Beschäftigten im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses nach § 74 SGB V, ist der Kläger daher auch gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 4 Betriebsverfassungsgesetz nicht Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, sind die vom Kläger aus der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2006 abgeleiteten Indizien für das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines „Einfühlungsverhältnisses“ dieser Entscheidung so nicht zu entnehmen und stellen auch keine geeigneten Indizien für die Qualifizierung einer Beschäftigung als Arbeitsverhältnis dar. Insbesondere wäre die Dauer von einer Woche, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, mit den Regelungen des § 49 Abs. 3 SGB III nicht zu vereinbaren, der gerade eine längere Maßnahmedauer als eine Woche vorsieht. Eine Maßnahmedauer von nur einer Woche wäre auch mit dem Zweck der Maßnahme nur schwer zu vereinbaren. Wie vorstehend ausgeführt, hat der Kläger auch nicht dem Direktionsrecht der Beklagten als „Arbeitgeber“ unterstanden. Er war lediglich gehalten, sich in die betriebliche Ordnung einzufügen und sich an einer von der Beklagten gestellten Aufgabe zu versuchen, um den Vorgaben seines Vertragspartners, der ARGE SGB II Donau-Ries Folge zu leisten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob dem Kläger bewusst war, woraus sich seine Verpflichtung zur störungsfreien Eingliederung in die betrieblichen Abläufe und versuchsweisen Übernahme einer gestellten Aufgabe ergeben, da es insoweit lediglich auf die tatsächlich bestehenden rechtlichen Voraussetzungen ankommt. Die Beklagte hätte beides nicht erzwingen können, sondern auf Verstöße des Klägers lediglich mit einer Beendigung der Maßnahme reagieren können, wie sie es nachfolgend wegen der unzureichenden Leistungen auch getan hat.

38 Da zwischen den Parteien unter keinem Gesichtspunkt ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und der Kläger die ihm übertragene Aufgabe auch nicht rechtsgrundlos, sondern auf der Grundlage der zwischen ihm der ARGE SGB II getroffenen Vereinbarung erfüllt hat, kommt ein Anspruch von Arbeitsvergütung und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses ebenso wenig in Betracht, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch.

39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

40 Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 4 ZPO in Höhe der Klageforderung festgesetzt

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